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  1. Tipps & Ideen
  2. Rechtliche Aspekte und Sicherheit
  3. Der Weg zur erfolgreichen Gewerbeanmeldung

Der Weg zur erfolgreichen Gewerbeanmeldung

Wer ein Ladengeschäft eröffnen will, braucht mehr als eine gute Geschäftsidee – er braucht eine korrekte und rechtssichere Gewerbeanmeldung. Sie ist der gesetzlich vorgeschriebene Startpunkt für alle, die sich im stationären Einzelhandel selbstständig machen möchten – sei es mit einem Fachgeschäft, einem Kiosk, einer Boutique oder einem Spezialsortiment. Ohne gültigen Gewerbeschein drohen Bußgelder, steuerliche Rückforderungen und im schlimmsten Fall ein Verbot der Geschäftstätigkeit.

Gewerbeanmeldung
Gewerbeanmeldung

Gerade im Einzelhandel sind bei der Gewerbeanmeldung zahlreiche Besonderheiten zu beachten: von der Standortwahl über das Sortiment bis zu möglichen Genehmigungspflichten für bestimmte Produktgruppen wie Lebensmittel, Arzneimittel oder Waffen. Auch bauliche Vorgaben – etwa im Hinblick auf Verkaufsfläche, Schaufenstergestaltung oder Fluchtwege – können bereits bei der Anmeldung berücksichtigt werden müssen.

Dieser Ratgeber bietet eine fundierte Anleitung für Ladenbesitzer, Existenzgründer und stationäre Einzelhändler, die ihr Gewerbe anmelden möchten – sei es digital über das ELSTER-Portal oder persönlich beim zuständigen Gewerbeamt. Sie erfahren, welche Unterlagen erforderlich sind, welche Kosten zu erwarten sind und wie Sie typische Stolperfallen bei der Anmeldung vermeiden. Ziel ist eine rechtssichere, effiziente und branchenangepasste Anmeldung – als Grundlage für nachhaltigen Erfolg im Einzelhandel.

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Wo und wie muss ich mein Gewerbe anmelden?

Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde – maßgeblich ist der Sitz Ihres Ladengeschäfts. In größeren Städten gibt es dafür eigene Fachbereiche wie das Amt für öffentliche Ordnung oder ein zentrales Gewerbeservicezentrum. Wichtig: Die Anmeldung muss vor der Geschäftsaufnahme erfolgen.

Mittlerweile bieten viele Kommunen auch die digitale Gewerbeanmeldung an – meist über das Gewerbe-Service-Portal des jeweiligen Bundeslandes oder über das ELSTER-Portal. Die Vorteile: direkte Datenübertragung an Finanzamt und IHK, transparente Bearbeitungszeiten. Wer komplexe Fragen hat (z. B. zur Genehmigungspflicht), ist mit der persönlichen Vorsprache beim Amt jedoch oft besser beraten.

Als Einzelhändler mit stationärem Betrieb müssen Sie zudem weitere Stellen informieren – je nach Branche:

  • Finanzamt: steuerliche Erfassung über separaten Fragebogen
  • Industrie- und Handelskammer (IHK): Pflichtmitgliedschaft
  • Berufsgenossenschaft: Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung
  • Gesundheitsamt: bei Lebensmittelverkauf oder -verarbeitung

Bei mehreren Betriebsstätten oder Verkaufsstellen – etwa bei Ketten oder Filialkonzepten – ist für jeden Standort eine eigenständige Anmeldung erforderlich. Auch temporäre Verkaufsflächen (z. B. Pop-up-Stores, Weihnachtsmarktstände) benötigen eine Anmeldung mit Ortsbezug.

Welche Unterlagen brauche ich für die Gewerbeanmeldung?

Welche Dokumente Sie für die Gewerbeanmeldung benötigen, hängt von Ihrer Rechtsform, Ihrem Sortiment und dem Standort Ihres Ladengeschäfts ab. Gerade im stationären Einzelhandel kommen häufig branchenspezifische Nachweise hinzu – etwa bei Lebensmitteln, rezeptfreien Arzneimitteln oder einem handwerksnahen Gewerbe. Die folgende Übersicht zeigt, was Sie bereithalten sollten:

Unterlage Gilt für Hinweis
Personalausweis Alle Antragsteller Alternativ: Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
Gewerbeanmeldebogen Alle Online oder beim Gewerbeamt erhältlich
Mietvertrag für Geschäftsfläche Stationäre Einzelhändler Nachweis über Betriebsort zwingend erforderlich
Handelsregisterauszug GmbH, UG, OHG etc. Bei juristischen Personen notwendig
Genehmigungen oder Sachkundenachweise Sonderbereiche (z. B. Lebensmittel, Waffen) Hygieneschulungen, §34a-Schein oder Apothekenpflicht je nach Branche
Lageplan / Grundriss In einigen Kommunen Bei Verkaufsräumen über 200 m² oder in Fußgängerzonen

Bei digitalen Gewerbeanmeldungen sollten alle Nachweise als Scan oder PDF vorbereitet sein. Das Gewerbeamt prüft die Unterlagen in der Regel innerhalb weniger Tage und leitet sie automatisch an das Finanzamt, die IHK und die Berufsgenossenschaft weiter. Dennoch sollten Sie die jeweiligen Rückmeldungen aktiv abwarten und Dokumente (wie den steuerlichen Erfassungsbogen) zeitnah einreichen.

Praxistipp: Für Ladengeschäfte mit Mischsortiment (z. B. Lebensmittel und Kosmetik oder E-Zigaretten und Zubehör) empfiehlt sich eine Vorabklärung mit dem Gewerbeamt. So vermeiden Sie Genehmigungslücken und sorgen für einen reibungslosen Ablauf der Anmeldung.

Welche Kosten entstehen bei der Gewerbeanmeldung?

Die Gebühren für eine Gewerbeanmeldung liegen in Deutschland je nach Kommune zwischen 15 € und 65 €. Der genaue Betrag hängt davon ab, ob Sie Ihr Gewerbe online, schriftlich oder persönlich

Für Einzelhändler mit stationärem Geschäft kommen oft weitere Gebühren hinzu – zum Beispiel für die Erteilung von Sondergenehmigungen, das Hygienezertifikat oder die Bearbeitung größerer Verkaufsflächen. Auch der Handelsregistereintrag (bei Kapitalgesellschaften) ist gebührenpflichtig.

Beispielhafte Anmeldegebühren (Stand 2025):
  • Berlin: 26 € (online), 31 € (vor Ort)
  • München: 50 € pauschal
  • Hamburg: 20 € (bei Online-Beantragung)
  • Köln: 26 € (für Einzelunternehmen)
Zusätzliche mögliche Kosten:
  • Handelsregistereintrag: ca. 150 – 250 € (bei GmbH, UG, OHG)
  • Genehmigungen: je nach Branche 30–200 €
  • Kosten für Gewerbeummeldung: ca. 15–40 €
  • Kosten für Gewerbeabmeldung: ca. 10–30 €

Wichtig: Inhaber eines stationären Geschäfts sollten auch laufende Beiträge einplanen – etwa den Pflichtbeitrag zur IHK oder zur Berufsgenossenschaft. Diese sind abhängig von Ihrem Umsatz, Personal und Ihrer Unternehmensform.

Welche Genehmigungen brauche ich im Einzelhandel?

Je nach Branche und Sortiment benötigen Einzelhändler neben der eigentlichen Gewerbeanmeldung weitere behördliche Genehmigungen, Schulungen oder Nachweise. Besonders bei Produkten mit Gesundheits-, Sicherheits- oder Verbraucherschutzrelevanz gelten in Deutschland strenge Vorschriften – teils bundesweit geregelt, teils durch Landes- oder Kommunalrecht ergänzt. Wer diese Anforderungen übersieht, riskiert empfindliche Bußgelder oder sogar ein Betriebsverbot.

Grundsätzlich gilt: Für den klassischen Verkauf von ungefährlichen Konsumgütern (z. B. Kleidung, Bücher, Dekorationsartikel) ist keine zusätzliche Genehmigung erforderlich. Sobald jedoch sensiblere Produktgruppen oder besondere Betriebsformen ins Spiel kommen, greifen Spezialregelungen. Diese betreffen insbesondere Lebensmittel, Alkohol, Tabak, Arzneimittel, Chemikalien oder sicherheitsrelevante Waren wie Waffen oder pyrotechnische Artikel.

Auch der Ort, an dem verkauft wird, spielt eine Rolle: Schankwirtschaften, Verkaufsanhänger, Marktstände oder Automatenverkauf

Lebensmittel und Getränke

Der Verkauf von Lebensmitteln – selbst wenn sie abgepackt sind – unterliegt dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie der EU-Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002. Sobald Sie verpackte oder offene Lebensmittel anbieten, benötigen Sie in der Regel:

  • eine Hygieneschulung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz)
  • eine Betriebshygiene-Dokumentation nach HACCP-Vorgaben
  • ggf. eine Gewerbeanzeige bei der Lebensmittelüberwachung Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt

Für den Ausschank von Getränken (z. B. bei einem Café im Laden oder Probierstationen) kann zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG erforderlich sein – insbesondere beim Ausschank alkoholischer Getränke.

Verkauf von Tabakwaren und E-Zigaretten

Tabakwaren, Nikotinprodukte, Liquids und E-Zigaretten dürfen nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden. Hierbei gelten:

  • ein klar sichtbarer Jugendschutz-Hinweis im Kassenbereich
  • ggf. eine Anzeige gemäß § 6 JuSchG (bei Automatenaufstellung)
  • Einführung eines Alterskontrollsystems bei Onlineverkauf

Produkte mit gesundheitsrelevanter Wirkung

Dazu gehören unter anderem:

  • Nahrungsergänzungsmittel (z. B. Vitaminkapseln, Proteinpulver)
  • kosmetische Produkte mit Hautkontakt oder medizinischer Wirkung
  • CBD-Produkte, Hanfprodukte (je nach THC-Gehalt)

Für diese Warengruppen ist eine Anzeigepflicht beim Bundesamt für Verbraucherschutz oder beim notwendig. Zusätzlich müssen Deklaration, Inhaltsstoffe und Werbeaussagen rechtskonform sein.

Verkauf von Waffen, Messern, Reizgas

Hier gelten besonders strenge Vorschriften:

  • Erlaubnispflicht nach § 21 WaffG für Schreckschusspistolen, Luftgewehre, Reizgas
  • Besonderer Nachweis der Sachkunde erforderlich (z. B. § 34a GewO oder Waffensachkundeprüfung)
  • Jugendschutzauflagen und verschlossene Aufbewahrung vorgeschrieben

Auch Dekowaffen oder Softair-Produkte unterliegen je nach Energieausstoß dem Waffenrecht und dürfen nicht frei verkäuflich angeboten werden.

Überblick über genehmigungspflichtige Produktgruppen im Einzelhandel

Produktgruppe Erforderliche Genehmigung / Nachweis Zuständige Stelle
Lebensmittel (offen oder verpackt) Hygieneschulung nach §43 IfSG, Einhaltung HACCP-Vorgaben Gesundheitsamt / Lebensmittelüberwachung
Alkoholischer Ausschank (z. B. Verkostung) Gaststättenerlaubnis nach §2 GastG Ordnungsamt / Gewerbeamt
Tabakwaren & E-Zigaretten Altersnachweis-System, Anzeige bei Automatenverkauf Jugendschutzbehörde / Stadtverwaltung
Nahrungsergänzung, CBD-Produkte Anmeldung der Produkte, Einhaltung Werberecht & Deklaration Bundesamt für Verbraucherschutz, ggf. Landesamt
Schreckschusswaffen, Reizgas, Softair Erlaubnis nach WaffG, verschlossene Aufbewahrung Polizeibehörde / Gewerbeamt
Apothekenpflichtige Produkte (rezeptfrei) Zulassung nach AMG, Apothekenpflicht beachten Landesapothekerkammer / Gesundheitsamt
Schmuck mit Edelmetallanteil Feingehalt-Stempelung, evtl. Anmeldung bei Eichamt Eichamt / Gewerbeaufsicht

Was Sie bei Genehmigungen organisatorisch beachten sollten

Der Genehmigungsprozess im Einzelhandel verläuft nicht einheitlich – je nach Bundesland, Stadt und Produktsortiment können unterschiedliche Stellen zuständig sein. Daher lohnt sich eine sorgfältige Planung, bevor Sie mit dem Einrichten oder Bewerben Ihres Geschäfts starten.

Praxisnahe Hinweise für Einzelhändler:
  • Erkundigen Sie sich beim lokalen Gewerbeamt, ob spezielle Verkaufsprodukte angezeigt oder genehmigt werden müssen.
  • Planen Sie 4–6 Wochen Vorlaufzeit für Genehmigungen ein – insbesondere bei sensiblen Warengruppen (z. B. Nahrungsergänzung, Waffen).
  • Viele Behörden bieten telefonische Sprechstunden oder Online-Kontaktformulare – nutzen Sie diese frühzeitig.
  • Halten Sie alle Produktunterlagen digital bereit (Etiketten, Inhaltsstoffe, Sicherheitsblätter), um Rückfragen schnell beantworten zu können.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Mietvertrag die Nutzung zu Verkaufszwecken explizit erlaubt – dies wird bei einigen Genehmigungen verlangt.

Wichtig: Versäumen Sie keine gesetzlichen Fristen! Für den Verkauf bestimmter Warengruppen darf keine Tätigkeit aufgenommen werden, solange die Genehmigung nicht schriftlich erteilt wurde. Im Zweifel lohnt sich eine schriftliche Rückfrage bei der Behörde – so sichern Sie sich rechtlich ab und beugen Bußgeldern vor.

In welchen Fällen ist keine zusätzliche Genehmigung notwendig?

Für viele Einzelhändler ist es entlastend zu wissen, dass nicht jedes Produkt genehmigungspflichtig ist. So benötigen Sie keine zusätzlichen Nachweise, wenn Sie ausschließlich folgende Waren verkaufen:

  • Bekleidung, Textilien, Accessoires (ohne medizinische Funktion)
  • Dekorationsartikel, Haushaltswaren, Bücher
  • Elektroartikel ohne CE-pflichtige Sicherheitsnachweise (z. B. Lampen, Batterien, Kleinbedarf)
  • Kunstgegenstände, Drucksachen, Bürobedarf
  • Verpackte Fertigprodukte im Non-Food-Bereich (z. B. Geschenksets, Deko-Kollektionen)

Dennoch gilt: Auch wenn keine Genehmigung erforderlich ist, sind Sie verpflichtet, die allgemeinen Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), der Preisangabenverordnung und des Verbraucherschutzrechts einzuhalten – besonders bei Kundenberatung, Rücknahme und Kennzeichnung.

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Produkt in den Anwendungsbereich einer Genehmigung fällt, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage beim Gewerbe- oder Gesundheitsamt. So dokumentieren Sie Ihre Sorgfaltspflicht und vermeiden spätere Beanstandungen.

Welche Rechtsform ist für Einzelhändler sinnvoll?

Die Rechtsform eines Unternehmens hat direkten Einfluss auf die Gewerbeanmeldung – sie bestimmt, ob Sie als natürliche Person oder juristische Person auftreten, ob Sie ins Handelsregister eingetragen werden müssen und welche steuerlichen Pflichten auf Sie zukommen. Für Einzelhändler ist die Wahl besonders bedeutsam, da Haftung, Buchhaltung und Finanzierungsmöglichkeiten unmittelbar betroffen sind.

Die häufigsten Rechtsformen im Einzelhandel lassen sich grob in zwei Gruppen unterteilen: Einzelfirmen und Gesellschaften. Welche Variante geeignet ist, hängt vom Gründungsziel, Kapital, Risiko und Mitgründern ab.

Einzelfirmen:
  • Einzelunternehmen: einfach und günstig zu gründen
  • Freiberufler: gilt nur für bestimmte Tätigkeiten (z. B. Designer, Berater)
  • Haftung mit dem gesamten Privatvermögen
  • Keine Handelsregisterpflicht
Gesellschaften:
  • GbR: bei mindestens zwei natürlichen Personen
  • UG (haftungsbeschränkt): kleine Kapitalgesellschaft mit niedriger Einstiegsschwelle
  • GmbH: klassische Rechtsform mit starkem Außenauftritt
  • Teilweise Handelsregisterpflicht und doppelte Buchführung

Welche Rechtsform passt zu welchem Gründungstyp im Einzelhandel?

Die optimale Rechtsform hängt stark davon ab, ob Sie allein oder im Team gründen, wie hoch Ihr Investitionsbedarf ist und ob Sie Wachstum oder Risikominimierung anstreben. Die folgenden Szenarien zeigen, welche Struktur sich in der Einzelhandelspraxis bewährt:

Einsteiger mit geringem Risiko:
  • Einzelunternehmen ohne Mitarbeiter
  • Geringe Startkosten & einfache Buchführung
  • Optimal für Pop-up-Stores, Deko-Läden oder Second-Hand
  • Empfohlene Form: Einzelunternehmen
Familienbetrieb oder Gründer-Duo:
  • Zwei oder mehr natürliche Personen
  • Geringer Kapitaleinsatz – aber geteilte Verantwortung
  • Gemeinsamer Laden (z. B. Feinkost, Bücher, DIY-Markt)
  • Empfohlene Form: GbR
Wachstumsorientierter Einzelhändler:
  • Geplante Expansion oder Franchising
  • Geschäft mit mehreren Angestellten oder Filialen
  • Professionelles Auftreten & Risikobegrenzung wichtig
  • Empfohlene Form: GmbH oder UG
Online-Shop mit großem Sortiment:
  • Haftungsschutz bei Reklamationen & Produktsicherheit
  • Steuerliche Trennung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen
  • Markenauftritt, B2B-Verträge, Dropshipping-Anbindung
  • Empfohlene Form: UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH

Vergleich der wichtigsten Rechtsformen für Einzelhändler

Rechtsform Haftung Startkapital Buchhaltung Handelsregister Eignung für
Einzelunternehmen Unbeschränkt mit Privatvermögen Keine Vorgabe Einfache Buchführung Nein (freiwillig als e. K.) Einsteiger, kleine Läden, Kiosk
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch Keine Vorgabe Einfache Buchführung Nein Familienbetrieb, Gründerduo
UG (haftungsbeschränkt) Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen Ab 1 € möglich Doppelte Buchführung Ja Onlinehandel, kleine Teams, Expansion geplant
GmbH Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen 25.000 € Stammkapital (mind. 12.500 € bei Gründung) Doppelte Buchführung Ja Professionelle Einzelhandelskonzepte, Filialsysteme

Anmeldepflichten & Behördengänge je nach Rechtsform

  • Gewerbeanmeldung: beim örtlichen Gewerbeamt
  • Steuernummer: automatisch durch Mitteilung ans Finanzamt
  • Handelsregister: nicht erforderlich (freiwillig als e. K. möglich)
  • IHK-Mitgliedschaft: verpflichtend

  • Gewerbeanmeldung: durch beide Gesellschafter gemeinsam
  • Steuernummer: wird vom Finanzamt für die GbR separat vergeben
  • Gesellschaftsvertrag: empfohlen, aber nicht zwingend
  • Handelsregister: nicht notwendig

  • Gründung: notariell, inkl. Musterprotokoll oder Gesellschaftsvertrag
  • Eintragung Handelsregister: verpflichtend
  • Steuernummer & Körperschaftsteuer-ID: über das Finanzamt
  • Bankkonto & Stammeinlage: vor Handelsregistereintrag notwendig

  • Gründung: notariell, mit Gesellschaftsvertrag
  • Eintragung Handelsregister: Voraussetzung für Geschäftstätigkeit
  • Kapitalnachweis: mind. 12.500 € bei Eintragung
  • Pflicht zur doppelten Buchführung & Jahresabschluss

Welche steuerlichen Pflichten gelten für Einzelhändler?

Nach der Gewerbeanmeldung erhalten Einzelhändler vom Finanzamt automatisch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dieser muss vollständig ausgefüllt und fristgerecht eingereicht werden, da er die Grundlage für Ihre Steuernummer und Umsatzsteuerpflicht bildet. In diesem Rahmen entscheiden viele Gründer, ob sie die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG in Anspruch nehmen möchten – eine Option, bei der bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 € keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss. Allerdings darf dann auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Zu den wichtigsten Steuerarten im Einzelhandel gehören die Einkommensteuer (auf den Gewinn), die Umsatzsteuer (falls nicht Kleinunternehmer), die Gewerbesteuer (ab ca. 24.500 € Gewinn) sowie ggf. die Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder UG. Abhängig von Ihrer Rechtsform und Umsatzhöhe sind Sie verpflichtet, entweder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder eine Bilanz mit doppelter Buchführung abzugeben. Einzelunternehmer und GbRs mit weniger als 600.000 € Umsatz oder 60.000 € Gewinn dürfen die vereinfachte EÜR nutzen.

Zusätzlich gilt es, alle geschäftlichen Einnahmen und Ausgaben lückenlos zu dokumentieren. Dazu gehört eine saubere Belegführung, regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen (monatlich oder vierteljährlich) und die pünktliche Abgabe der Steuererklärungen. Wer sich bei der steuerlichen Verwaltung unsicher ist oder bereits bei der Gewerbeanmeldung Rückfragen hat, sollte frühzeitig einen Steuerberater einbinden – insbesondere bei geplanten Investitionen, Wareneinsatz-Kalkulation oder Onlineverkäufen mit EU-Bezug.

Versicherungen und Pflichtmeldungen nach der Gewerbeanmeldung

Mit der Gewerbeanmeldung treten automatisch bestimmte Meldepflichten in Kraft. Einzelhändler müssen sich beispielsweise bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (für den Einzelhandel meist die BGHW – Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik) registrieren. Diese Meldung erfolgt innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit, selbst wenn keine Mitarbeiter beschäftigt werden. Auch eine Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) wird automatisch durch die Gewerbeanmeldung begründet – sie ist gesetzlich verpflichtend, unabhängig vom Umsatz.

Darüber hinaus ist der Abschluss bestimmter betrieblich relevanter Versicherungen dringend zu empfehlen. Dazu zählt insbesondere eine Betriebshaftpflichtversicherung, die bei Schadensfällen gegenüber Dritten (z. B. Kunden im Verkaufsraum) haftet. Gerade im Einzelhandel mit Publikumsverkehr ist diese Absicherung essenziell. Für Geschäfte mit teurem Warenbestand empfiehlt sich eine Inhaltsversicherung, die das Inventar – etwa bei Feuer, Einbruch oder Wasserschäden – absichert. Online- oder Lebensmittelhändler mit Eigenproduktion sollten zudem eine Produkthaftpflichtversicherung in Betracht ziehen.

Selbstständige müssen sich außerdem eigenständig um ihren Krankenversicherungsschutz kümmern. Wer nicht familienversichert ist, muss sich entweder gesetzlich freiwillig oder privat krankenversichern – beides ist verpflichtend. Eine Rentenversicherungspflicht besteht im Einzelhandel in der Regel nicht, wird jedoch bei bestimmten Tätigkeiten oder im Rahmen von Kleinunternehmerregelungen ggf. geprüft.

Bekleidungsgeschäft mit Umkleiden:
  • Betriebshaftpflicht bei Sturzgefahr oder Unfällen im Verkaufsraum
  • Inhaltsversicherung für Lagerware, Kasse, Einrichtung
  • Optional: Rechtsschutzversicherung bei Miet- oder Arbeitsstreitigkeiten
Kleiner Feinkostladen mit Kühlung:
  • Betriebshaftpflicht bei Lebensmittelunverträglichkeit oder Ausrutschen
  • Inhaltsversicherung für Kühltechnik & Warenbestand
  • Produkthaftpflicht, wenn selbst verarbeitet wird (z. B. eigene Aufstriche)
Einzelhändler mit Online-Shop-Anbindung:
  • Cyber-Versicherung gegen Datenverlust oder Hackerangriffe
  • Inhaltsversicherung für Versandlager & Technik
  • Betriebshaftpflicht bei Kundenkontakt vor Ort
Einzelunternehmen ohne Angestellte (z. B. Kunsthandwerk):
  • Betriebshaftpflicht, wenn auf Märkten oder Messen verkauft wird
  • Optional: Transportversicherung für mobile Verkaufsstände
  • Gesetzliche Krankenversicherung beachten (falls nicht familienversichert)

Welche Genehmigungen gelten je nach Sortiment?

Lebensmittel & Feinkost:
  • Belehrung nach §43 IfSG (Gesundheitsamt)
  • ggf. Zusatzgenehmigung für alkoholische Getränke
  • Hygienepläne & Dokumentationspflichten
Gebrauchtwaren & Second-Hand:
  • Anzeigepflicht gemäß §38 GewO
  • Verzeichnis über An- und Verkäufe erforderlich
  • ggf. erweitertes Führungszeugnis beim Ordnungsamt
Tabak, Technik, Arznei:
  • Tabakwaren: Altersverifikation (JuSchG)
  • Technikprodukte: CE-Kennzeichnungspflicht
  • Arzneimittel: Lager- & Vertriebsauflagen beachten

Zusätzlich ist bei Verkaufsständen im öffentlichen Raum – etwa bei Wochenmärkten, Events oder temporären Pop-up-Stores – eine Sondernutzungserlaubnis

Häufige Fehler bei der Gewerbeanmeldung – und wie man sie vermeidet

Unklare Tätigkeitsbeschreibung:

Viele Gründer schreiben in das Formular nur „Einzelhandel“ oder „Verkauf“. Das ist zu allgemein und kann bei Nachfragen vom Finanzamt oder der Berufsgenossenschaft zu Verzögerungen führen.

Besser: „Einzelhandel mit Bekleidung, stationär & online“ oder „Verkauf von Lebensmitteln und Feinkostprodukten“ – je nach Sortimentsstruktur und Vertriebsform.

Falsche Anmeldung: Haupt- statt Nebengewerbe (oder umgekehrt):

Wer sein Geschäft neben einer Anstellung betreibt, sollte ein Nebengewerbe angeben – sonst entstehen zusätzliche Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.

Tipp: Im Zweifel Hauptarbeitgeber informieren und bei der Anmeldung „Nebengewerbe“ vermerken – ein späterer Wechsel ist möglich.

Zu späte Anmeldung:

Die Gewerbeanmeldung muss vor Geschäftsaufnahme erfolgen. Wer auch nur ein Produkt verkauft, ohne vorher angemeldet zu haben, riskiert Bußgelder und Steuernachzahlungen.

Rechtzeitig anmelden – auch wenn der Laden noch nicht komplett eingerichtet ist. Das zählt bereits als „aufnahmebereite Tätigkeit“.

Finanzamt-Meldung vergessen:

Nach der Gewerbeanmeldung verschickt das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung – dieser muss innerhalb 14 Tage digital zurückgeschickt werden (via ELSTER).

Wichtig: Die Steuernummer wird erst vergeben, wenn das erledigt ist – ohne sie sind keine Rechnungen möglich.

Mitwirkungspflichten bei BG und IHK ignoriert:

Nach der Anmeldung folgen automatisch Schreiben der Berufsgenossenschaft und der IHK. Diese enthalten oft Fristen zur Registrierung oder Beitragsbemessung.

Fehler: Diese Briefe als Werbung abtun oder ignorieren. Konsequenz: Mahnungen oder Säumniszuschläge.

Keine Rücklagen für Gebühren und Beiträge:

Einzelhändler zahlen je nach Region Gebühren von 25 bis 60 € für die Gewerbeanmeldung – dazu kommen jährliche Beiträge zur IHK (ca. 100–300 €) und ggf. BG.

Empfehlung: Rücklagen einplanen, um Überraschungen zu vermeiden – besonders im ersten Geschäftsjahr.

Keine Klarheit über erlaubnispflichtige Tätigkeiten:

Der Verkauf bestimmter Waren (z. B. Alkohol, Lebensmittel, Arzneimittel, Antiquitäten) kann zusätzliche Genehmigungen erfordern.

Besser: Vorab prüfen, ob Belehrungen, Zulassungen oder Einträge (z. B. nach §38 GewO) nötig sind – sonst drohen Betriebseinstellungen.

Unvollständige Angaben zur Betriebsstätte:

Gerade bei Onlinehandel, Homeoffice oder Lagerflächen vergessen viele, alle Betriebsorte korrekt anzugeben – das kann zu Missverständnissen bei der Steuerprüfung führen.

Tipp: Auch Nebenräume, Versandlager und digitale Standorte (z. B. Onlineplattform) genau bezeichnen.

Checkliste: Gewerbeanmeldung Schritt für Schritt

  • ✅ Passendes Geschäftsmodell und Sortimentsstruktur festlegen
  • ✅ Geeigneten Unternehmensnamen definieren (bei HR-Eintrag prüfen)
  • ✅ Betriebsstätte / Verkaufsort klären (auch Homeoffice oder Lager)
  • ✅ Tätigkeitsbeschreibung exakt und branchenspezifisch formulieren
  • ✅ Formular zur Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt ausfüllen
  • ✅ Personalausweis und ggf. Genehmigungen (z. B. §43 IfSG) bereithalten
  • ✅ Gebühren (ca. 25–60 €) bar oder per EC bezahlen
  • ✅ Rückmeldung von Finanzamt, IHK, BG beachten und zeitnah bearbeiten
  • ✅ ELSTER-Zugang aktivieren und steuerliche Erfassung einreichen
  • ✅ Rücklagen für Beiträge (IHK, BG, Versicherungen) einplanen
  • ✅ Optional: Betriebshaftpflicht und Inhaltsversicherung abschließen

Häufige Fragen zur Gewerbeanmeldung im Einzelhandel

In der Regel benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, das ausgefüllte Anmeldeformular sowie ggf. erforderliche Genehmigungen (z. B. §43 IfSG bei Lebensmittelverkauf). Bei juristischen Personen zusätzlich Handelsregisterauszug und Gesellschaftervertrag.
Die Gebühren variieren je nach Stadt und liegen meist zwischen 25 € und 60 €. Sie werden vom Gründer selbst gezahlt – bar oder per EC-Karte direkt bei der Anmeldung.
Ja. Sobald eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, ist auch beim Onlinehandel eine Gewerbeanmeldung erforderlich – unabhängig vom Umsatz oder dem gewählten Marktplatz.
In den meisten Fällen ist die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) zuständig. Eine automatische Meldung erfolgt nach der Anmeldung – Gründer müssen dann ein Formular zur Gefährdungsbeurteilung ausfüllen.
Die Gewerbeanmeldung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Bereits das erste Kundenangebot, der erste Wareneinkauf oder das Online-Stellen eines Shops gelten rechtlich als Beginn – nicht erst der erste Verkauf.
Die Meldung beim Finanzamt erfolgt automatisch durch das Gewerbeamt. Gründer erhalten einen steuerlichen Erfassungsbogen (via ELSTER), der fristgerecht ausgefüllt werden muss.
Eine verspätete Anmeldung kann Bußgelder (bis zu 1.000 €), Nachforderungen beim Finanzamt sowie versicherungsrechtliche Probleme nach sich ziehen. Es gilt: Vor erster Tätigkeit anmelden.
Kleingewerbetreibende müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Ab einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb (z. B. größerem Umsatz, Lager, Personal) kann die Eintragung als „eingetragener Kaufmann (e. K.)“ verpflichtend werden.
In der Regel erhalten Sie die Gewerbeanmeldung sofort bei persönlicher Vorsprache. Die Rückmeldung von Finanzamt, BG und IHK kann jedoch 1 bis 4 Wochen dauern.
Ein Hauptgewerbe ist Ihre überwiegende Tätigkeit. Bei einem Nebengewerbe arbeiten Sie weiterhin angestellt und bauen das Gewerbe nebenbei auf. Wichtig ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung – sie beeinflusst Beiträge und Pflichten.
Ja – wer hauptberuflich selbstständig ist, muss sich eigenständig krankenversichern. Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen. Bei Nebengewerbe genügt meist die Pflichtversicherung aus dem Angestelltenverhältnis.
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